Erstattungen von Abwassergebühren

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation als Schmutzwasser eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners zurückerstattet (§ 37 Abwassersatzung).

Die Anträge sind beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung bzw. beim Amt für Wasserwirtschaft und Breitband zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der städtischen Website unter www.villingen-schwenningen.de