Erstattungen von Abwassergebühren

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 38 AbwS) abgesetzt bzw. zurückerstattet (§ 40 Abwassersatzung)."  

Die Anträge sind beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung bzw. beim Grünflächen- und Tiefbauamt zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der städtischen Website unter www.villingen-schwenningen.de

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