Die SVS ist an Ihrer Seite.<br>Wir geben die Antworten auf Ihre Fragen
Die SVS ist an Ihrer Seite.
Wir geben die Antworten auf Ihre Fragen
 

FAQs

Zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten

Letzte Änderung: 24.August 2023

Der Krieg in der Ukraine überschattet weiter vieles und hat weitreichende Folgen, gerade auch für uns als Ihren Energieversorger. Und natürlich hat die derzeitige Krise auf den Energiemärkten auch Auswirkungen auf Sie als unseren Kunden. Wir möchten Ihnen Transparenz bieten, gerade auch in unsicheren Zeiten. Auf dieser Seite greifen wir Ihre Fragen zur aktuellen Situation auf und liefern Antworten in unseren FAQs.

Derzeit erreichen uns sehr viele Anfragen zu den unterschiedlichsten Themen in unserem Kundenservice. Von A wie Abschlag über Strom- und Gaspreisbremse bis hin zu Z wie Zählerstand. Wir sind an Ihrer Seite und erweitern unseren FAQ-Bereich stetig und passen diesen an.

Preisbildung und Beschaffungsstrategie

Die Preise auf den Energiemärkten schwanken stark. Während die Preise seit dem Jahr 2021 kontinuierlich auf ein sehr hohes Niveau gestiegen sind, ist in den letzten Monaten wieder ein Abwärtstrend bemerkbar.
Die Preisbildung für Endkunden hängt von der Beschaffungsstrategie des Energieversorgers ab.

  • Wir verfolgen eine langfristige Beschaffungsstrategie. Das heißt, wir kaufen die geplante Menge an Energie bereits über einen Zeitraum von 24 Monaten in mehreren Tranchen vor dem Lieferjahr ein.
  • Das schützt unsere Kunden vor sehr starken Preisschwankungen am Markt, wie sie im letzten Jahr eingetreten sind. Deshalb mussten wir während der extremen Preissteigerung auf dem Energiemarkt die Preise für unsere Kunden nur gemäßigt steigern.
  • Unsere Preise sind langsam und kontinuierlich gestiegen und werden wieder langsam und kontinuierlich sinken.

Abweichend von der langfristigen Beschaffungstrategie haben wir einen Strom- und Gastarif entwickelt, der sich an den jeweiligen Preisen der Energiebörse (Spotmarkt) orientiert und monatlich variiert.
Neukunden und Kunden der SVS können nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit in diese Tarife wechseln.
Warum ist ein vorzeitiger Tarifwechsel für SVS-Kunden nicht möglich?
Bestandskunden der SVS können erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit in die Tarife wechseln, da wir die benötigten Mengen für das aktuelle Lieferjahr bereits beschafft haben, um die Preise langfristig zu sichern.

Zu SVSnaturstrom live
Zu SVSgas live

Erklärvideo zu unserer Beschaffungsstrategie

Deshalb können wir unsere Preise derzeit nicht senken.

 

 

Preisbremsen Strom, Gas, Wärme

Der Bundestag hat die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gebilligt. Diese greift seit März 2023 und ist rückwirkend auch für Januar und Februar gültig.

Sie können sich auf uns verlassen: Sie werden unabhängig vom Zeitpunkt der Information in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren. Sie müssen nichts tun - Sie erhalten die Entlastung automatisch.

Kostenfreie Telefonhotline

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 erreichbar.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

 

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

 

 

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Ja, seit dem 1. August 2023 ist die gesonderte Preisbremse für Wärmepumpen- und Nachtspeicherstrom gültig. Sie gilt allerdings nicht rückwirkend.

Wie wird der neue Referenzpreis ermittelt? Es wird der gewichtete Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche herangezogen. Bei der zeitlichen Gültigkeit des Hochtartifs innerhalb einer Woche werden weiterhin 40 Cent je Kilowattstunde herangezogen.  Der neue Referenzpreis ist ausschließlich für Kunden mit einer Jahresverbrauchsprognose von bis zu 30.000 kWh gültig - Anspruchsgruppe 1

Zudem müssen Sie als Kunde über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif oder einen Hochtarif vorsieht. Ein Zweittarifzähler muss vorhanden sein.

 

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 7 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Formular Selbsterklärung Entlastungsbeitrag Unternehmen

Ihre Jahresverbrauchsprognose wird korrigiert. Hierfür müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind SLP-Kunden der Anspruchsgruppe 1 (bis zu 30.000 kWh)
  • Sie haben während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen
  • Ihre zusätzlichen Geräte sind ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
  • Als Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung haben Sie die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach §19 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt

Die Preisbremsen sind seit März 2023 in Kraft getreten, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Dies führt aktuell zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Preisbremsen. Wir haben entsprechende Informationsschreiben über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag an alle unsere Strom-, Wärme- und Gaskunden verschickt. In diesem Schreiben informieren wir Sie individuell über Ihren Entlastungsbetrag und wie sich dieser zusammensetzt.

Außerdem erhalten Sie ein weiteres Schreiben mit Ihrem individuellen Abschlagsplan.
Im April nehmen wir Ihren bis dahin gültigen Abschlag als Grundlage und ziehen hier bereits anteilig den Entlastungsbetrag für die Monate Januar bis April ab. Für Sie bedeutet das eine sofortige spürbare finanzielle Entlastung. Ab Mai 2023 ist dann der für Sie um den anteiligen Entlastungsbetrag reduzierte Abschlag gültig.
Anhand eines einfachen Rechenbeispiels erläutern wir Ihnen die Umsetzung der Preisbremse.

Wichtiger Hinweis für Kunden, die per Dauerauftrag oder bar ihren Abschlag bezahlen:
Wenn Sie Ihren Abschlag monatlich per Dauerauftrag begleichen, bitten wir Sie den Dauerauftrag ab Mai 2023 abzuändern und den neu ermittelten Abschlag an uns zu überweisen. Im April 2023 überweisen Sie bitte einmalig den reduzierten Abschlag an uns. Die beiden Werte finden Sie auf Seite 1 des Informationsschreibens. Sollten Sie Ihre Abschläge bar an unserem Kassenautomaten begleichen, bitten wir Sie, die für Sie ermittelten Beträge ebenfalls entsprechend einzuzahlen.
Wenn Sie Ihre Abschlagszahlung für den April bereits in voller Höhe getätigt haben, bitten wir Sie um Verständnis, dass entsprechende Überzahlungen mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet werden.

 

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

 

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Es sind gute Nachrichten, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der SVS. Dies liegt daran, dass wir die vertraglich vereinbarten Energiemengen für unsere Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen wir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten wir in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass wir die Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Soforthilfe Dezember Wärme

Auch als Wärmekunde profitieren Sie von der Soforthilfe im Dezember. Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit mit hohen Energiepreisen und einer hohen Inflation sicherzustellen, werden die bezahlten Abschläge für den Dezember wieder erstattet.

Ihre Fragen zum Thema Erdgas

Die Preise für Erdgas auf den europäischen Energiemärkten sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Innerhalb eines Jahres haben sich die Preise für die Erdgasbeschaffung mehr als verfünffacht – das gab es bisher noch nie. Grund dafür sind reduzierte Gaslieferungen aus Russland.

Die SVS steht für eine zuverlässige Versorgung ihrer Kunden. Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Beschaffungspreise und neuer gesetzlicher Umlagen auf den Gaspreis mussten wir den Erdgaspreis zum 1. Oktober 2022 und 1. November 2022 anheben.

 

Als Kunde der SVS haben Sie sich für einen zuverlässigen und regionalen Energieversorger aus Villingen-Schwenningen entschieden. Zuverlässigkeit beruht in diesen unruhigen Zeiten auf einer langfristigen Beschaffungsstrategie, auf die unsere Kunden auch in Zeiten der Energiekrise vertrauen können. Generell hat die SVS den Bedarf an Erdgas für ihre Tarifkunden bis in den Herbst 2023 hinein an den Märkten eingekauft.

Somit muss bei der Preisgestaltung immer der Blick auf die vergangenen 24 Monate gerichtet sein. Diese langfristige Beschaffungsstrategie hat sich zwar ebenfalls auf den Arbeitspreis für die Kundinnen und Kunden niedergeschlagen, aber im Vergleich zu den tatsächlichen Marktpreisen in einem geringeren Maße.

Wir bieten unseren Kunden nicht die tagesaktuellen und stark schwankenden Preise des Energiemarktes, sondern können mit einem fairen, auf Langfristigkeit angelegten Preis aufwarten. Die tagesaktuellen Preise sind immer starken Schwankungen ausgesetzt und reagieren höchst sensibel auf die verschiedensten Ereignisse. Eine gesicherte Prognose wie sich die Preise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln ist daher schier unmöglich. Sollte ein starker Wintereinbruch kommen oder erneute Verschlechterungen in der Lieferkette auftreten, so kann der Spotmarktpreis sehr schnell wieder deutlich ansteigen. Insofern bieten wir als SVS mit unseren Tarifen und auch der Grundversorgung ein Höchstmaß an Verlässlichkeit in diesen unsicheren Zeiten- dazu sind unsere angebotenen Preise nach wie vor mehr als wettbewerbsfähig.

Um die Versorgung mit Erdgas in Deutschland zu sichern, hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen. Diese sollen dafür sorgen, dass Industrie und Privatkunden im Falle einer Gasmangellage möglichst gut durch die Krise kommen, gleichzeitig kommen damit aber weitere Kosten auf Verbraucherinnen und Verbraucher zu:

 

Gasspeicherumlage: Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Dieses Ziel wurde mit über 99% Anfang November nahezu erfüllt. Das Energiespeichergesetz schreibt vor, dass bis Anfang November die Speicher nahezu voll sein müssen. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt und dafür die neue Gasspeicherumlage zum 1. Oktober 2022 eingeführt, die von allen Gaskunden getragen wird, um die Versorgung für den Winter zu sichern. Die genaue Höhe der Umlage wurde auf 0,059 Cent je Kilowattstunde festgelegt.

• Die geplante Gas-Sicherungsumlage nach § 26 EnSiG wurde am 29.09. von der Bundesregierung gestoppt und wird nicht erhoben. Ursprünglich sollte sie mit 2,419 Cent je Kilowattstunde erhoben werden.

Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage steigt ab Oktober auf 0,57 Cent pro kWh. Die seit Jahren bestehende Umlage wird alle 12 Monate angepasst. Die Bilanzierungsumlage ist notwendig, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung.

Die SVS wendet ab sofort das sogenannte Hybridmodell an. Einfach erklärt bedeutet dies, dass auf allen Jahresverbrauchsabrechnungen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für den gesamten Abrechnungszeitraum der letzten zwölf Monate herangezogen wird. Im April 2024 erfolgt dann die Umstellung auf das Zeitscheibenmodell. Bei allen Jahresverbrauchsabrechnungen ab April 2024, wird der Gasverbrauch bis 31. März 2024 mit 7 Prozent angesetzt. Erst ab dem 1. April erfolgt die Abrechnung wieder zum ursprünglichen Steuersatz von 19 Prozent.

 

Der Abschlag wird weiterhin mit 19% erhoben. So wird vermieden, dass Kunden, die ihren Abschlag noch nicht angepasst haben, sehr hohe Nachzahlungen drohen. Die genaue Abrechnung des verminderten Steuersatzes von 7 % erfolgt mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung, die individuell zu einem festgelegten Monat bei Ihnen erfolgt.

Die Preise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Daher empfehlen wir unbedingt, den Abschlag anzupassen, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer optimalen Abschlagshöhe. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne. Telefonisch erreichen Sie uns unter 07721- 40505, per E-Mail: info@svs-energie.de

Kennen Sie schon unser Online-Kundenportal? Hier können Sie ebenfalls Ihren Abschlag bequem und mit wenigen Mausklicks ändern. www.svs-energie.de/meine-svs

www.bmwk.de

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit aktuellen und weiterführenden Informationen.

 

www.bundesnetzagentur.de

Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Infrastrukturbehörde in Deutschland und informiert ebenfalls ausführlich und informativ über die aktuelle Lage.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kosten stets sorgfältig im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände, wieviel Energie Sie verbrauchen und ob Ihr Abschlag noch richtig kalkuliert ist. Meist fällt es leichter, die laufenden Kosten etwas nach oben zu korrigieren – statt plötzlich eine nicht eingeplante, hohe Nachzahlung schultern zu müssen.

Um unerwartet hohen Nachzahlungen vorzubeugen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Abschläge anpassen lassen. Wir von den Stadtwerken Villingen-Schwenningen beraten Sie gerne.

Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Die SVS ist für Sie da und wir finden gemeinsam eine Lösung. Einvernehmlich lassen sich kurzfristig Zahlungsaufschübe und / oder Ratenzahlungen vereinbaren und mittelfristig Energiesparmöglichkeiten aufzeigen.

Ganz wichtig zu wissen: Falls Sie, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug geraten, nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen nämlich zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.

Wichtig ist, dieses Gesprächsangebot anzunehmen. Gemeinsam – gegebenenfalls auch unter Einbindung externer Beratungs- oder Förderstellen sowie Sozialverbänden und -einrichtungen - lassen sich einvernehmliche Lösungen entwickeln, bevor unnötige Kosten entstehen – oder eine Sperrung droht.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da als Ihr Energieversorger aus Villingen-Schwenningen.

Telefonisch erreichen Sie uns unter 07721- 4050 4855, per E-Mail: info@svs-energie.de

 

Ihre Fragen zum Thema Strom

Die aktuelle Preisanpassung ist ab dem 1. Januar 2023 gültig.

Neben den Gasmärkten, sind auch auf den Strombeschaffungsmärkten die Beschaffungskosten exorbitant gestiegen. Die weltpolitische und auch die wirtschaftliche Lage ist weiter angespannt. Die Energiepreise und die Einkaufspreise an der Börse sind dramatisch angestiegen und führen dazu, dass wir die Preise zum Jahreswechsel anpassen müssen.

Nein, die EEG Umlage wurde zum 1. Juli 2022 von netto 3,723 Cent/kWh auf netto 0,00 Cent/kWh gesenkt. Die SVS gibt diese Preissenkung unmittelbar und direkt an Sie als unseren Kunden weiter.

Ihren Abschlag passen wir nicht automatisch an. Wir empfehlen Ihnen dennoch diesen anzupassen. Aufgrund stark gestiegener Energiepreise möchten wir Ihnen helfen, hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Warten Sie nicht bis zur Jahresverbrauchsabrechnung, erhöhen Sie, wenn es Ihnen möglich ist, den monatlichen Abschlag. Gerne beraten wir Sie zu Ihrer optimalen Abschlagshöhe. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

Telefonisch erreichen Sie uns unter 07721- 40505, per E-Mail: info@svs-energie.de

Kennen Sie schon unser Online-Kundenportal? Hier können Sie ebenfalls Ihren Abschlag bequem und mit wenigen Mausklicks ändern. www.svs-energie.de/meine-svs

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kosten stets sorgfältig im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände, wieviel Energie Sie verbrauchen und ob Ihr Abschlag noch richtig kalkuliert ist. Meist fällt es leichter, die laufenden Kosten etwas nach oben zu korrigieren – statt plötzlich eine nicht eingeplante, hohe Nachzahlung schultern zu müssen.

Um unerwartet hohen Nachzahlungen vorzubeugen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Abschläge anpassen lassen. Wir von den Stadtwerken Villingen-Schwenningen beraten Sie gerne.

Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Die SVS ist für Sie da und wir finden gemeinsam eine Lösung. Einvernehmlich lassen sich kurzfristig Zahlungsaufschübe und / oder Ratenzahlungen vereinbaren und mittelfristig Energiesparmöglichkeiten aufzeigen.

Ganz wichtig zu wissen: Falls Sie, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug geraten, nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen nämlich zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.

Wichtig ist, dieses Gesprächsangebot anzunehmen. Gemeinsam – gegebenenfalls auch unter Einbindung externer Beratungs- oder Förderstellen sowie Sozialverbänden und -einrichtungen - lassen sich einvernehmliche Lösungen entwickeln, bevor unnötige Kosten entstehen – oder eine Sperrung droht.

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Hinweise zum EnSikuMaV

Maßnahmen zur Energieeinsparung – EnSikuMaV
Wie viel Energie spart eine um 1 °C niedrigere Raumtemperatur?

Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Die Bundesregierung empfiehlt allen Verbrauchern, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Besonders wirkungsvoll ist die Absenkung der Raumtemperatur, denn wirksamsten lässt sich dort Energie einsparen, wo der Verbrauch am höchsten ist: beim Heizen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb an Beispielverbrauchssituationen dar, wie viel Kilowattstunden und vor allem wie viel Geld Sie durch eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C einsparen können.

Die folgende Übersicht entspricht den Vorgaben an „vorläufige Informationen in Form von standardisierten Berechnungsbeispielen“ gemäß der Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, EnSikuMaV.

Energieeinsparung bei einer um 1 °C niedrigeren Raumtemperatur Stand 1. September 2022

Energieeinsparung bei einer um 1 °C niedrigeren Raumtemperatur Stand 1. November 2022

Energiespartipps

Hier finden Sie Energiespartipps rund um Ihr Zuhause, Büro und Ihre Freizeit.